Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines
1.1
Diese Bedingungen finden Anwendung gegenüber einer juristischen oder natürlichen Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen
Sondervermögen.
1.2
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen zugrunde, wenn und soweit sie auf die konkrete Leistung ggf. entsprechend -anwendbar sind. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt und werden auch durch Auftragsannahme oder fehlenden Widerspruch nicht Vertragsinhalt. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt -mangels besonderer Vereinbarung -mit unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung zustande.
1.3
Werden handelsübliche Klauseln vereinbart, so gelten die Auslegungsregeln der Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
1.4
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß-und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden; Eigentum und Nutzungsrechte verbleiben bei uns. Vom Kunden als vertraulich bezeichnete Unterlagen werden wir nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.
1.5
Alle Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, die nicht der Schriftform genügen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per e-Mail, nicht ausreichend.

§ 2 Preis und Zahlung
2.1
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer bzw. der der Mehrwertsteuer vergleichbaren Steuer (im Ausland). Dies gilt auch für Pauschalpreise.
2.2
Soweit unsere Leistungen und Waren nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht oder geliefert werden sollen, behalten wir uns vor, unsere Preise den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Lieferung geltenden Lohn-und Materialkosten anzupassen, es sei denn, es ist ausdrücklich ein Festpreis für die Dauer des Vertrages vereinbart. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
2.3
Nach Ablauf eines Jahres (ab Vertragsschluss) steht uns das Recht zu, bei Änderung wesentlicher Faktoren der Kalkulationsgrundlage, insbesondere bei Änderungen in bestehenden Tarifverträgen, Materialkosten, etc., die Vergütung für künftige Lieferungen und Leistungen entsprechend anzupassen.
2.4
Unsere Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb 14 Tage nach Rechnungsdatum.
2.5
Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist die betreffende Forderung mit 8 % über dem Basiszinssatz (nach § 247 BGB) zu verzinsen.
2.6
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3 Leistungszeit, Leistungsverzögerung
3.1
Die Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Die vereinbarten Fristen sind einzuhalten, sie werden vertragswesentlich, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Leistungsfristen beginnen, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle Obliegenheiten, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat.
3.2
Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist oder eine Leistung sonst im wesentlichen vertragsgemäß bewirkt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist -außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung -der Abnahmetermin oder die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend.
3.3
Verzögert sich der Versand oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-oder der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Wir können unbeschadet weiterer Ansprüche nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Lieferung oder Leistung verfügen und mit angemessen verlängerter Frist liefern oder leisten.
3.4
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche
Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung
oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch
unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
3.5
Gewährt uns der Kunde bei Verzug -bei Geltung der
gesetzlichen Ausnahmefälle -eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

§ 4 Gefahrübergang, Abnahme
4.1
Bei Lieferungen von Leistungen geht die Gefahr mit
Beendigung der Leistung auf den Kunden über. Bei
Lieferungen von Waren geht die Gefahr mit dem Beginn der Verladung von Lieferteilen in unserem Werk auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. den Versand oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben.
4.2
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der Abnahmefähigkeit durchgeführt werden. Der Kunde kann die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich anerkennen.
4.3
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die
Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- oder Abnahmefähigkeit auf den Kunden über. Die Abnahme gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt als erfolgt.
4.4
Wir sind nur zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn -die Teillieferung oder -leistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, -die Lieferung der restlichen bestellten Ware bzw. die Leistung der restlichen vereinbarten Leistung sichergestellt ist
und

-dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§ 5 Eigentumsvorbehalt
5.1
Wir behalten uns das Eigentum an Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen vor, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen (Vorbehaltsware). Wir sind berechtigt, Liefergegenstände auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5.2
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, erlangen wir Miteigentum an der anderen Sache. Die Herstellung einer neuen Sache durch Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in der Weise, dass wir stets einen entsprechenden Miteigentumsanteil erwerben.
5.3
Veräußert der Kunde die gelieferte oder gemäß
Ziffer 6.2 gefertigte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er bereits jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen oder einen entsprechenden Teil gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten bis zur völligen Erfüllung von dessen Forderungen an uns ab.
5.4
Wir sind berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderung einzuziehen, es sei denn, der Kunde widerruft die Einziehungsermächtigung.
5.5
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt. Hierin, wie in ihrer Pfändung, liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde hat uns über alle den Eigentumsvorbehalt berührenden Vorgänge unverzüglich zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware.
5.6
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

§ 6 Mängelhaftung
Für Sach-, Werk-und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung haften wir – vorbehaltlich § 8 -wie folgt:

6.1 Sach-und Werkmängel
6.1.1
Alle diejenigen Lieferteile oder Leistungen sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern oder zu erbringen (Nacherfüllung), die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden
unser Eigentum.

6.1.2
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Mängelhaftung auf die Abtretung unserer Mängelansprüche gegen unseren Zulieferer. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Mängelansprüche nach gerichtlicher Inanspruchnahme und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Zulieferer, leben die Mängelansprüche gegen uns wieder auf.
6.1.3
Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen,
die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
6.1.4
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden
Nacherfüllungshandlungen hat uns der Kunde nach
Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.1.5
Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten tragen wir -soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt -die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes im Inland sowie die angemessenen Kosten des Aus-und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelteiles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte.
6.1.6
Der Kunde hat ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,
wenn wir -unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle -eine gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
6.1.7
Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Kunde ausdrücklich verlangt hat oder die an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Kunde beigestellt hat, haften wir nicht. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht von uns verschuldet sind.
6.1.8
Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für daraus entstehende Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen der Lieferung oder Leistung.
6.1.9
Der Kunde hat auf unsere Aufforderung mit Mängeln
behaftete Teile zurückzusenden.

6.2 Rechtsmängel
6.2.1
Für den Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns das innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so ist der
Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige
Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 8 (Haftung).
6.2.2
Bei Rechtsverletzungen von durch uns gelieferten Produkten anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 7 Haftung
7.1
Wenn die Lieferung oder Leistung aufgrund der schuldhaften Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung -nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen der §§ 7, 8.2 und 8.3 entsprechend.
7.2
Für Schäden, die nicht an der Lieferung oder Leistung selbst entstanden sind, haften wir nur
-bei Vorsatz,
-bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten,
-bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
-bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,
-bei Mängeln der Lieferung oder Leistung, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen-oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für nicht leitende Angestellte.
7.3
Außer in den in § 8.2 genannten Fällen ist die Haftung immer auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und auf die Ersatzleistung unserer Versicherung maximal bis zu folgenden Summen -beschränkt:
Für Personen-und/oder Sachschäden bis zu Euro
2.500.000,00 ( pro Person jedoch nicht mehr als Euro 2.500.000,00), für Bearbeitungsschäden bis zu Euro 250.000,00
Als Jahreshöchstbetrag ist das zweifache der oben
genannten Beträge vereinbart.
7.4
Weitere Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf Ersatz indirekter Schäden wie entgangener Gewinn und Produktionsausfall, sind ausgeschlossen.

§ 8 Überlassung von Software
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben -insbesondere Copyright-Vermerke -nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den
Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 9 Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verjähren in 12 Monaten. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach dem Gesetz. Mängelansprüche verjähren jedoch in 12 Monaten ab wirtschaftlicher Inbetriebnahme, längstens in 15 Monaten ab Lieferdatum. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 10 Vertragsdauer
Handelt es sich nicht um eine einmalige Leistung und ist mit dem Kunden keine feste Laufzeit vereinbart, beträgt die Vertragsdauer ein Jahr. Sie verlängert sich, wenn keine der Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Laufzeit der Verlängerung schriftlich widerspricht, jeweils um ein weiteres Jahr.

§ 11 Insolvenz des Kunden
Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder wird vom Kunden oder von einem seiner Gläubiger ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, wird ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so können wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte den Vertrag fristlos kündigen.

§ 12 Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt und sonstige zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare störende
Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten,
Energie-oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen sowie Streiks, Aussperrungen und behördliche Verfügungen), befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Leistung.
Wird hierdurch die Lieferung bzw. Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind wir berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer-bzw. Leistungsstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2
Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

§ 14 Mitwirkungspflichten
Der Kunde stellt sicher, dass unsere Mitarbeiter zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz haben. Sind zur Vorbereitung der Durchführung von Arbeiten Räumungsarbeiten durch uns erforderlich, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde sorgt dafür, dass der Arbeitsplatz kostenlos ausreichend mit Luft, Belüftung, Strom, Steckdosen, Heizung sowie einem abgeschlossenen
Lagerplatz für Arbeitsmaterial und Ersatzteile ausgestattet ist.

§ 15 Datenschutz
Wir sind gemäß §§ 27 f. BDSG berechtigt,
personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, im In-und Ausland zu übermitteln, zu nutzen, zu verändern und zu löschen. Die Daten werden bei uns gespeichert. Der Kunde erhält hiermit davon Kenntnis gem. § 33 Abs. 1 BDSG.

§ 16 Sonstiges

16.1
Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz.
16.2
Erklärungen, die der Begründung, Wahrung oder Ausübung von Rechten dienen, bedürfen der Schriftform.
16.3
Der Kunde darf seine Vertragsrechte ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

Stand 07/2013