Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich / Allgemeines

Für Bestellungen (Kauf-und Werkverträge) gelten die

gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den nachstehenden Einkaufsbedingungen nicht etwas anderes geregelt ist.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der Besteller stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.

 

Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

 

Diese Einkaufsbedingungen gelten lediglich für den

kaufmännischen Geschäftsverkehr.

 

§ 2 Vertragsschluss/ Beauftragung Dritter

Nur schriftlich erteilte oder bestätigte Bestellungen sind wirksam. Die Bestellung einschließlich der Einkaufsbedingungen gilt als unverändert angenommen, wenn dem Besteller nicht binnen 15 Tagen eine gegenteilige schriftliche Erklärung des Lieferanten

zugegangen ist.

 

Die auch teilweise Beauftragung Dritter mit Erfüllung der Bestellung seitens des Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

 

§ 3 Änderungen/ Teilleistungen/ Vertragsinhalt

Der Besteller ist berechtigt, vom Lieferanten im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Umsetzung und Ausführung zu verlangen. Auswirkungen der Änderung hinsichtlich Mehr-und Minderkosten sowie Lieferterminen und -fristen, sind einvernehmlich zu regeln.

 

Eine Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages bedarf der schriftlichen Einigung zwischen dem Besteller und dem Lieferanten.

 

Teilleistungen sind dem Lieferanten nicht gestattet, es sei denn, diese wurden schriftlich vereinbart.

 

§ 4 Liefertermine und -fristen/ Verzug

Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Umstände, die ihre Einhaltung unmöglich machen, sind dem Besteller sofort schriftlich mitzuteilen.

 

Für den Fall des Verzugs kann der Besteller – soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde -pauschal ohne Nachweis des Schadens für jede vollendete Woche der Überschreitung einen Betrag in Höhe von 0,5 %, max. 5 % des Gesamtwertes der Bestellung verlangen.

 

Darüber hinaus stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.

Der Besteller ist insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem

Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Besteller ist in diesem Fall auch berechtigt, Deckungskäufe zu tätigen und den Lieferanten mit den Mehrkosten zu belasten.

 

Eine bereits bezahlte Vertragsstrafe wird auf darüber

hinausgehende Schadensersatzforderung angerechnet.

 

Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Entschädigung. Es ist auch dann zu zahlen, wenn kein ausdrücklicher Vorbehalt bei Annahme ausgesprochen wird.

 

§ 5 Lieferung/ Gefahrübergang

Soweit in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, erfolgen Lieferungen gemäß DDP (Incoterms 2000).

 

Der Erfüllungsort für die Lieferung ist die in der Bestellung genannte Empfangsstelle. Dort ist mit der Lieferung ein Lieferschein/sonstiger Leistungsnachweis in mindestens zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen und/oder Leistungen keinerlei Exportbeschränkungen unterliegen. Noch am Versandtag ist eine

Versandanzeige an den Besteller abzusenden. Eine Rechnung gilt nicht als Versandanzeige.

 

Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes bis zu dessen Übergabe an den Besteller, im Falle einer Werkleistung oder Werklieferung bis zu deren förmlicher Abnahme.

 

§ 6 Insolvenz des Lieferanten

Wird vom Lieferanten oder einem seiner Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten gestellt, so kann der Besteller unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte nach seiner Wahl den Vertrag kündigen und/oder in die Verträge des

Lieferanten mit seinen Zulieferanten eintreten.

 

§ 7 Abnahme

Schuldet der Lieferant eine Werkleistung oder Werklieferung, ist deren förmliche Abnahme durch den Besteller erforderlich. Falls die Überprüfung der Werkleistung bzw. Werklieferung eine Inbetriebnahme oder Ingebrauchnahme erfordert, erfolgt die

Abnahme nach mangelfreier Inbetriebnahme. Die Abnahme erfolgt nach Wahl des Bestellers im Werk des Lieferanten oder am Lieferort. Die Abnahme erfolgt durch Ausstellung einer Abnahmebescheinigung.

 

Vorbehaltlose Zahlungen stellen weder eine Abnahme, noch eine Genehmigung von Liefergegenständen oder einen Verzicht auf Mängelansprüche dar.

 

 

§ 8 Preise/ Zahlungsbedingungen

Zahlungen erfolgen nach Lieferung und – soweit erforderlich – Abnahme des Liefergegenstandes bzw. der Leistung sowie Zugang einer prüffähigen und korrekten Rechnung innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder netto innerhalb von 60 Tagen gerechnet ab dem Datum des Rechnungseingangs.

 

Forderungsabtretungen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers sind ausgeschlossen.

 

§ 9 Mängelansprüche / Qualitätssicherung

Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Sach-und Rechtsmängeln ist.

 

Mängel, Art-und Mengenabweichungen von Liefergegenständen wird der Besteller dem Lieferanten unverzüglich mitteilen, sobald sie nach den Gegebenheiten ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Bei Wahrung einer 2Wochen-

Frist, gerechnet ab Lieferung, ist ein Einwand verspäteter Rüge in jedem Fall ausgeschlossen.

 

Dem Besteller stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.

 

Festgestellte Mängel, insbesondere solche, die sich während der Bearbeitung herausstellen, werden in eiligen Fällen oder zum Zwecke der Schadensminderung auf Kosten des Lieferanten im Werk des Bestellers oder durch Dritte behoben, wobei der Lieferant die Kosten des Bestellers zu ersetzen hat.

 

Die Rüge eines Mangels hemmt den Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich des betroffenen Liefergegenstands. Die Hemmung endet, wenn der Lieferant die Nacherfüllung verweigert hat, die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist sowie mit erfolgreicher Nacherfüllung.

 

Die Rechte aus Mängelhaftung verjähren 24 Monate ab kommerzieller Nutzung, spätestens 30 Monate nach ordnungsgemäßer Lieferung, sofern die Verjährung nicht gehemmt ist. Findet die gelieferte Ware oder Dienstleistung Verwendung in einem Bauwerk, so verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegenüber dem Lieferanten 5 Jahre nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung.

 

Der Lieferant verpflichtet sich, die permanente Qualitätssicherung seiner Lieferungen und Leistungen durch ein dokumentiertes und funktionierendes Qualitätssicherungssystem und geeignete Prüfungen und Kontrollen während der Fertigung seiner Lieferung

zu gewährleisten. Über diese Prüfungen hat er eine

Dokumentation zu erstellen. Der Besteller hat das Recht, sich von der Art der Durchführung der Prüfungen und Kontrollen an Ort und Stelle, gegebenenfalls auch bei Unterlieferanten, zu überzeugen.

 

§ 10 Produkthaftung

Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter, die auf Fehlern eines Produkts beruhen, freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.

 

Im Rahmen seiner Freistellungspflicht hat der Lieferant dem Besteller auch etwaige Aufwendungen entspr. §§ 683, 670 BGB, §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich in Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

Über Inhalt und Umfang durchzuführender Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten -soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Der Lieferant bestätigt das Bestehen einer angemessenen und ausreichenden Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2,5 Mio. € je Schadensfall und verpflichtet sich, auf Anforderung einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

 

§ 11 Schutzrechte

Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei der

vertragsgemäßen Verwendung der Lieferung aus der Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Der Lieferant stellt den Besteller, dessen Vertragspartner und/oder Nutzer aus Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte

frei.

 

§ 12 Unfallverhütung

Hat der Lieferant seine Leistungen auf dem Gelände des Bestellers oder eines Kunden des Bestellers zu erbringen, so hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass alle gesetzlichen Vorschriften über Unfallverhütung am Arbeitsplatz und die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eingehalten

werden. Der Lieferant haftet für Schäden, die durch mangelhafte Aufklärung oder Nichtbeachtung der Schutzvorschriften dem Besteller, dessen Arbeitnehmern oder Dritten entstehen

 

§ 13 Geheimhaltung

Modelle und Werkzeuge, die auf Kosten des Bestellers vom Lieferanten angefertigt werden, gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über. Sie sind vom Lieferanten sorgfältig zu behandeln und zu lagern sowie gegen Katastrophen wie Feuer, Wasser, Diebstahl, Verlust und sonstige Beschädigungen

auf Kosten des Lieferanten zu versichern. Weiterverkauf der nach diesen Modellen und Werkzeugen hergestellten Teile ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht gestattet.

 

Zeichnungen, Pläne und Skizzen, die der Besteller dem Lieferanten zur Anfertigung der bestellten Lieferung und/oder Leistung überlässt, bleiben Eigentum des Bestellers. Sie sind Betriebsgeheimnisse des Bestellers und sind vertraulich zu behandeln. Der Lieferant verpflichtet sich, sie sorgfältig zu behandeln, sie nicht Dritten zur Verfügung zu stellen, Kopien nur für den Zweck der Durchführung der Bestellung anzufertigen und nach Durchführung der Lieferung alle Unterlagen einschließlich der Kopien dem Besteller zurückzusenden.

 

 

§ 14 Bundesdatenschutzgesetz

Der Besteller ist gemäß §§ 28 ff BDSG berechtigt,

personenbezogene Daten des Lieferanten im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu nutzen, zu überarbeiten und zu löschen. Der Lieferant erhält hiermit Kenntnis gemäß § 33 (1) BDSG von der Speicherung.

 

§ 15 Unternehmerische Verantwortung

Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb seiner Produkte, bzw. seiner Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften gewahrt sind, arbeitsrechtliche Bestimmungen eingehalten sowie Kinder-und Zwangsarbeit nicht geduldet werden. Der Lieferant bestätigt zudem, sich auf keinerlei Form von Bestechung und Korruption einzulassen noch diese zu tolerieren.

 

§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages mit dem Lieferanten nicht berührt.

 

Für Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferant gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Unabhängig von dem Ort, an dem die Lieferung durch den Lieferanten versandt wird, ist Gerichtsstand für beide Teile der Ort, an dem der Besteller seinen Sitz hat. Der Besteller kann auch am Sitz des Lieferanten klagen.

 

Stand 12/2010